Deborah Dillmann

In Deutschland leben rund fünf Millionen pflegebedürftige Menschen, die einen Pflegegrad von 1 bis 5 haben. Sie sind in der Regel auf die Hilfe anderer angewiesen. Häufig können Pflegebedürftige trotzdem vieles noch selbstständig oder benötigen nur wenig Unterstützung. Bei Pflegegrad 1 etwa geht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nur von einer "geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" aus. Aber auch Personen mit Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 dürfen zum Beispiel noch Auto fahren

Wie sieht es da in Sachen Arbeit aus? Dürfen pflegebedürftige Menschen einem Beruf nachgehen? Und können sie dabei vielleicht sogar Unterstützung in Anspruch nehmen? 

Pflegebedürftig und Arbeit: Darf man mit Pflegegrad einen Job haben?

Grundsätzlich steht die Pflegebedürftigkeit einer Person, deren Berufstätigkeit nicht im Weg, erklärt das BMG auf seiner Serviceseite gesund.bund.de. Ausschlaggebend für die Wahl eines Jobs seien lediglich die eigenen Interessen und Fähigkeiten. Zudem können gesundheitliche Beschwerden, die die Berufstätigkeit erschweren, durch Leistungen der Sozialversicherung ausgeglichen und finanziert werden. 

Wichtig für berufstätige Menschen mit einem Pflegegrad ist außerdem, dass ihr Gehalt die Höhe oder den Bezug von Pflegeleistungen nicht beeinflusst. Also: Ja, auch mit einem Pflegegrad kann man einem Job nachgehen und arbeiten. 

Übrigens: Laut gesund.bund.de gelten die oben genannten Punkte auch für Pflegebedürftige, die eine Ausbildung machen, zur Schule gehen oder an der Universität studieren wollen. Genauso wie das Gehalt keinen Einfluss auf die Pflegeleistungen der Pflegekasse hat, verhält es sich zudem auch mit dem BAföG. 

Arbeiten mit Pflegegrad: Worauf sollten Pflegebedürftige achten?

Wenn Pflegebedürftige arbeiten, hat das in der Regel keinen Einfluss auf die Leistungen der Pflegekasse, die ihnen mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 zustehen. Starten Betroffene allerdings neu in einen Job, kann es laut gesund.bund.de sein, dass die Pflegeversicherung darin einen Grund für eine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder eine Wiederholungsbegutachtung sieht - basierend auf der Annahme, dass sich die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person verbessert haben könnte. Wenn in so einem Fall der Pflegegrad herabgestuft wird, kann sich auch das Leistungsspektrum verändern.

Gehen Menschen mit Behinderung einem Job nach, haben sie dem BMG zufolge Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit Betroffene ihren Beruf ausüben können, können sie etwa eine Arbeitsassistenz, Hilfsmittel und Umbauten für den Beruf oder auch eine berufliche Weiterbildung bekommen. Auch die Arbeit in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in Inklusionsunternehmen ist für Pflegebedürftige möglich, gesund.bund.de zufolge können sie sich aber auch selbstständig machen.