Alle Leistungen und Aufträge des Verlags werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als rechtsverbindlich an. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. In der vorbehaltlosen Durchführung des Auftrags durch den Verlag liegt keine Zustimmung zu anderen Bedingungen des Auftraggebers. Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte.

Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Anzeigenauftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verlags. Das gleiche gilt für Erklärungen, Bestätigungen oder Zusagen der Vertreter oder Beauftragten des Verlags. Auf dieses Formerfordernis kann gleichfalls nur schriftlich verzichtet werden.

1. Definitionen

1.1 „Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (z.B. Beilagen, nachfolgend stets insgesamt als „Anzeigen“ oder „Anzeigenauftrag“ bezeichnet) eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend „Auftraggeber“) in einer Druckschrift inkl. deren elektronischer Ausgabe und/oder im Internet zum Zweck der Verbreitung.

1.2 „Abschluss“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Einbeziehung der vom Verlag angebotenen Nachlässe, wobei die einzelnen Veröffentlichungen jeweils erst nach Abruf durch den Auftraggeber erfolgen.

2. Vertragsdurchführung, Platzierung von Anzeigen, Vorbehalte

2.1 Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht auf Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

2.2. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2.1 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

2.3 Wird ein Abschluss ganz oder teilweise aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

2.4 Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

2.5 Die Veröffentlichung von Anzeigen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift bedarf einer verlagsinternen Abstimmung. Aufträge für solche Sonderplatzierungen werden daher stets vorbehaltlich der produktionstechnischen Möglichkeiten am Erscheinungstag entgegengenommen. Dahingehende Aufträge müssen deshalb so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, ob der Auftrag auf diese Weise durchführbar ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2.6 Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.

2.7 Der Verlag behält sich das Recht vor, die erteilten Anzeigenaufträge im Rahmen seiner technischen und betrieblichen Möglichkeiten zusätzlich, ohne weitere Kosten für den Auftraggeber, auch in elektronischen Medien sowie in weiteren Printmedien des Verlages zu verbreiten, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser weiteren Verbreitung ausdrücklich. Ferner ist der Verlag berechtigt, Anzeigeninhalte für eigene Marktanalysen zu verarbeiten.

2.8 Der Ausschluss von Anzeigen konkurrierender Unternehmen kann nicht zur Bedingung gemacht werden.

3. Ablehnung der Veröffentlichung

Der Verlag behält sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Dies gilt auch für Anzeigenaufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Anzeigenauftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

4. Druckvorlagen, Prüfdrucke

4.1 Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes sowie die einwandfreie Beschaffenheit der Druckunterlagen oder Beilagen ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

4.2 Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung des Auftraggebers zurückgesandt, andernfalls gehen sie in das Eigentum des Verlags über. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Veröffentlichung der Anzeige.

4.3 Kosten für die Anfertigung erforderlicher Druckvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen der ursprünglich vereinbarten Ausführung hat der Auftraggeber zu tragen.

4.4 Prüfdrucke werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Prüfdrucke. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum in der Preisliste festgelegten Anzeigenschluss mitgeteilt werden.

4.5 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

5. Gewährleistung

5.1 Reklamationen müssen innerhalb von einer Woche ab Veröffentlichung der Anzeige in Schrift- oder Textform geltend gemacht werden. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Anzeige als genehmigt mit der Folge des Verlustes der Rechte gemäß 5.2 und 5.3.

5.2 Soweit die Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit entspricht, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Veröffentlichung einer einwandfreien Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige nicht einwandfrei, richten sich die Ansprüche des Auftraggebers – vorbehaltlich der Ziff. 7.2 und 7.3 – nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5.3 Der Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, sofern der Mangel nur unerheblich ist.

6. Haftung für den Inhalt der Anzeige

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt sowie die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige. Der Verlag sowie die mit dem Verlag gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen sind von allen denkbaren Ansprüchen von Seiten Dritter, die wegen der Veröffentlichung der Anzeige geltend gemacht werden, vollständig freizustellen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dem Verlag obliegt keine Prüfungspflicht, ob ein Anzeigenauftrag die Rechte Dritter beeinträchtigt. Die Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere auch Aufwendungen, die durch eine Gegendarstellung auf die Anzeige begründet werden. Der Aufwendungsersatz für die Veröffentlichung einer Gegendarstellung orientiert sich an dem jeweils gültigen Anzeigentarif.

7. Haftung

7.1 Der Verlag haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verlag – ausgenommen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit – nur, sofern nicht Pflichten verletzt werden, deren Erfüllung dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die Auftraggeber vertrauen darf. Die Haftung des Verlags ist in diesen Fällen begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens bis zum Erreichen der Gesamtvergütung des Anzeigenauftrags.

7.3 Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn, entgangene Zinsen, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit des Verlags ausgeschlossen, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.

7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie andere etwaige verschuldensunabhängige Haftungstatbestände nach Gesetz oder Garantie bleiben unberührt.

7.5 Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gemäß der vorstehenden Ziffern 7.2 und 7.3 gelten auch für eine persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Verlags.

7.6 Für Schäden aus höherer Gewalt, Streik oder anderen vom Verlag nicht zu vertretenden Umständen haftet dieser nicht.

7.7 Schadensersatzansprüche von Kaufleuten verjähren ein Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.

8. Preise und Zahlungsbedingungen, Sonderseiten, Rabatte

8.1 Die Vergütung gemäß der jeweils geltenden Preisliste ist mit Bestätigung des Anzeigenauftrags sofort im Voraus und im Fall der Übersendung einer Rechnung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

8.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung der Vergütung und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

8.3 Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt auch für laufende Abschlüsse und Anzeigenaufträge. Für Einzelaufträge, die vor Bekanntgabe der neuen Preisliste erteilt wurden, gilt der alte Preis, sofern die Anzeige oder Beilage innerhalb von vier Monaten nach Zustandekommen des Anzeigenauftrags veröffentlicht wurde, es sei denn, es handelt sich um kaufmännischen Geschäftsverkehr.

8.4 Der Verlag behält sich vor, bestimmte Orts- oder Themen-Kollektive oder Sonderseiten u.ä. aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammen mit Nachbarausgaben als einen einheitlichen Sonderteil herauszugeben. Die Berechnung der Anzeigen richtet sich nach den Tarifen der für den Wohn- bzw. Unternehmenssitz des Auftraggebers zuständigen Bezirksausgabe. Es ist nicht auszuschließen, dass Anzeigen oder Beilagen in nicht bestellten Bezirksausgaben erscheinen. Eine Berechnung für diese Veröffentlichung erfolgt nicht. Für Sonderbeilagen, Sonderseiten, Sonderwerbeformen und spezielle anlassbezogene bzw. crossmediale Paketangebote können vom Verlag besondere Preise festgesetzt werden.

8.5 Anzeigen, die dem Verlag durch Werbeagenturen bzw. Werbungsmittler in Auftrag gegeben werden, werden immer zu den entsprechenden Grundpreisen berechnet. Die Mittlerprovision wird aus dem Kunden-Nettobetrag berechnet. Für Anzeigen, die zu Direktpreisen berechnet werden, erhalten Werbeagenturen und Werbungsmittler keine Provision.

8.6 Konzernrabatte werden nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Ausgeschlossen sind diese daher u.a. beim Zusammenschluss selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50-prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Konzernrabatte werden nur gewährt, solange die vorgenannten Bedingungen tatsächlich erfüllt sind. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist dem Verlag daher unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.

9. Ziffernanzeigen (Chiffreanzeigen)

Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Eingehende Emails werden ausgedruckt und ebenfalls per Post weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt, sofern nicht deren postalische Weiterleitung vereinbart wurde. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Der Verlag übernimmt keine Haftung für eine nicht oder nur teilweise erfolgte Rückgabe von Bewerbungsunterlagen durch den Auftraggeber. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 überschreiten sowie Waren-, Bücher-, -Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen.

10. Rechtsinhaberschaft

10.1 Für Anzeigen, deren Gestaltung vom Verlag übernommen wird, liegt das Urheberrecht ausschließlich beim Verlag. Auch eine Nutzung bzw. Übernahme wesentlicher Gestaltungsmerkmale von Anzeigenentwürfen außerhalb der Medien, die vom Verlag herausgegeben werden, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages.
Die Zustimmung wird in der Regel nach Einigung über ein angemessenes weiteres Nutzungsentgelt erteilt.

10.2 Vom Verlag gestaltete Anzeigen und Titelköpfe dürfen ohne seine Einwilligung nicht für eine Reproduktion anderen Werbeträgern weitergegeben oder weiterverwendet werden. Sind auf Kundenwunsch vom Verlag Duplikate solcher Anzeigen an fremde Verlage zu liefern, behält sich der Verlag das Recht vor, anteilige Satz-, Repro- bzw. Gestaltungskosten in Rechnung zu stellen, ebenso die Kosten für die evtl. elektronische Datenübermittlung.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

11.2 Auf alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen AGB sowie aus und im Zusammenhang mit den auf deren Basis getätigten Geschäften findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, dies jedoch unter Ausschluss aller nicht-zwingenden Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen, Hinweise für Verbraucher

12.1 Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung der vorgenannten Form.

12.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treffen die Parteien eine wirksame Bestimmung, die den AGB im Ganzen sowie den vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für eine etwaige Regelungslücke.

12.3 Bei Anzeigenaufträgen im Sinne dieser AGB besteht kein Widerrufsrecht für Verbraucher. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren ausgeschlossen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

12.4 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Der Verlag ist zu der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

 

13. Gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Joint Controller Agreement)

13.1 Gemeinsame Verantwortlichkeit
Der Verlag (Anbieter) und der Auftraggeber sind jeweils gemeinsam für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich, soweit der Verlag dem Auftraggeber über die Einbindung von Online-Werbe-Technologien gemäß dem TCF 2.0 Framework in das digitale Angebot die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern des digitalen Angebots nach Maßgabe dieser Regelungen auch zu eigenen Zwecken ermöglicht.
Die Zwecke und jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf den digitalen Angeboten des Verlags sind im Einwilligungs- und Widerspruchsmanagement des digitalen Angebots (sog. Consent-Management-Plattform, „nachfolgend „CMP“) definiert.


13.2 Pflichten des Auftraggebers
Sofern der Auftraggeber in seine digitalen Werbemittel Technologien einbindet, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind ausschließlich Technologien entsprechend den technischen Vorgaben des TCF 2.0 Frameworks zu verwenden, die bereits vom Verlag in dessen Datenschutzerklärung oder CMP beschrieben werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere die erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich in der zur jeweiligen Technologie beschriebenen Umfang, Art und Rechtsgrundlage zu verarbeiten.
Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass nur Datenverarbeitungen nach dem TCF 2.0 Framework erfolgen.
Der Auftraggeber unterstützt den Verlag bei Anfragen von Betroffenen, die die hier beschriebene Datenverarbeitung betreffen und beim Verlag eingehen, auf Anfrage des Verlags und stellt die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.

13.3 Pflichten des Verlags
Der Verlag verpflichtet sich, die Nutzer des digitalen Angebots die datenschutzrechtlichen Informationspflichten zu Umfang, Art und Rechtsgrundlage der jeweiligen Verarbeitung bereitzustellen. Der Verlag ermöglicht den Nutzern beim Aufruf des digitalen Angebots die Reichweite der Verarbeitung personenbezogener Daten und den Zugriff auf bzw. das Speichern von Informationen auf seinem Endgerät durch entsprechende Einstellungen (z.B. in der CMP) in dem digitalen Angebot selbst zu bestimmen und während der weiteren Nutzung entsprechende Widerrufs- und Widerspruchsmöglichkeiten anzubieten.
Der Verlag hat beim Betrieb der CMP die Vorgaben der TCF 2.0 Policies zu beachten. Dies beinhaltet insbesondere, dass der TCF 2.0 Consentstring so wie in den TCF 2.0 Policies vorgegeben, verarbeitet und bereitgestellt wird.
Der Verlag signalisiert dem der TCF2-konformen Technologie des Auftraggebers die Einwilligungen und/oder Widersprüche der Nutzer mittels des TCF 2.0 Consentstrings über die CMP.
Der Verlag beantwortet Anfragen betroffener Personen, die beim Verlag eingehen und die hier beschriebene Datenverarbeitung betreffen, soweit möglich selbst.

 

Stand: September 2022