Ann-Katrin Hahner

Antragsteller von Bürgergeld reagieren oft verwirrt, wenn sie vom Jobcenter aufgefordert werden, ihre Kontoauszüge vorzuzeigen. Sie fragen sich, ob das Jobcenter solche sensiblen Dokumente überhaupt einsehen darf. Wir haben im Folgenden für Sie zusammengefasst, was Sie zu dem Thema wissen müssen und ob Sie das Jobcenter wirklich Ihre Kontoauszüge einsehen lassen müssen.

Übrigens: 2024 werden sich die Bürgergeld-Zahlungen erhöhen. Zudem zahlt das Jobcenter für Kosten, mit denen man nicht unbedingt gerechnet hat

Bürgergeld: Kann das Jobcenter Kontoauszüge verlangen?

Wer in Deutschland Bürgergeld beantragt, muss zunächst immer gegenüber dem Jobcenter seine Hilfsbedürftigkeit nachweisen und dazu gehören auch Informationen über das eigene Vermögen und Einkommen. Dieses lässt sich am besten über aktuelle Kontoauszüge überprüfen.

Wie die Agentur für Arbeit auf ihrer Website bestätigt, ist die Vorlage von Kontoauszügen bei jeder Antragstellung notwendig. "In der Regel kann die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate von jedem Konto, das von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geführt wird, zur Einsichtnahme verlangt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Vorlage für einen kürzeren oder längeren Zeitraum erforderlich sein", schreibt die Agentur dazu.

Juristisch geregelt ist die Vorlage der Kontoauszüge in §7 Sozialgesetzbuch II (SGB) und in §9 SGB II. Ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel hat die Vorgehensweise des Jobcenters zudem bestätigt.

Bin ich verpflichtet, dem Jobcenter meine Kontoauszüge zu zeigen?

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geben die Kontoauszüge dem Jobcenter Einblick über das Einkommen des Antragstellers, aber auch über dessen Ausgaben wie beispielsweise Versicherungsbeiträge oder die Miete. Gerade bei der Miete wird genau darauf geachtet, wie hoch sie ist und manche Nebenkosten will das Jobcenter auch gar nicht zahlen. Die Nachweise werden dazu benötigt, um die Hilfsbedürftigkeit einer Person festzustellen, aber auch, um die Höhe der Sozialleistungen korrekt zu berechnen. Wer sich weigert seine Kontoauszüge vorzuzeigen, verstößt gegen die Mitwirkungspflicht, die im Sozialgesetzbuch geregelt ist. Nach § 60 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Dazu zählen nun einmal auch die eigenen Vermögensverhältnisse.

Die Antwort lautet also: Ja, Sie müssen die Kontoauszüge beim Jobcenter vorzeigen, wenn Sie Leistungen erhalten wollen. Die Originale müssen Sie dem Jobcenter allerdings nicht vorlegen. Eine Kopie der Auszüge reicht aus.

Generell gilt beim Bürgergeld: Wer gegen die Mitwirkungspflicht verstößt, muss mit Sanktionen rechnen.

Wann und wie viele Kontoauszüge darf das Jobcenter verlangen?

Wie bereits im obigen Abschnitt erwähnt, darf das Jobcenter vor allem bei einem Erstantrag für das Bürgergeld die Kontoauszüge eines Antragstellers verlangen. Dies gilt auch, wenn die Bürgergeld-Leistungen erneut bewilligt werden müssen. Für diese Fälle gilt generell der bereits genannte Drei-Monats-Zeitraum.

Steht allerdings ein Leistungsmissbrauch im Raum, also, dass ein Bürgergeld-Empfänger ungerechtfertigterweise Leistungen oder zu hohe Leistungen vom Jobcenter erhalten hat, kann dieses auch die Einsicht von Kontoauszügen aus einem deutlich längeren Zeitraum von sechs Monaten bis hin zu drei Jahren verlangen. Entsprechende Urteile dazu gab es vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (19.12.2014, Az. L 2 AS 267/13) und dem LSG Sachsen-Anhalt (19.01.2011, Az. L 5 AS 452/10 B ER).

In bestimmten Fällen kann das Bürgergeld als Sanktion sogar komplett gestrichen werden.

Wer Bürgergeld beantragt muss sich in Deutschland gründlich informieren. Zum Beispiel darüber, wer überhaupt einen Anspruch auf Bürgergeld hat. Falls Sie zu dieser Gruppe zählen, finden Sie mit dem Bürgergeld-Rechner heraus, wie viel Geld Ihnen zusteht. Manchmal kann es aber auch passieren, dass das Jobcenter bereits getätigte Zahlungen zurückfordert. Allerdings gibt es bei Bürgergeld-Rückforderungen eine Bagatellgrenze.